Gesundheitsreform 2003 - Vorschläge der Torsten-Kommission
1. Umfassende Gesundheitsversorgung ist Luxus. In Abhängigkeit vom letzten
Brutto-Jahreseinkommen erfolgt deshalb ab 1. Januar 2003 eine Zuordnung zu den
Versorgungsklassen A-F.
2. Die Einkommensgrenzen werden jährlich von den Mitgliedern der
Versorgungsklasse A festgelegt.
3. Mitglieder der Versorgungsklasse A bleiben solange auch unterhalb der
erforderlichen Einkommensgrenze Mitglieder, wie sie nicht durch einfachen
Mehrheitsbeschluß der anderen Mitglieder ausgeschlossen werden.
4. Aus Gründen der Loyalität werden alle hauptberuflichen Mitarbeiter des
Versorgungssystems, der Justiz und der Regierung des Bundes und der Länder auch
unterhalb der erforderlichen Einkommensgrenze der Versorgungsklasse A
zugeordnet.
5. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versorgungsklasse A können dessen Verwandte,
Bekannte und Geschäftspartner unabhängig von deren Einkommen ebenfalls in die
Versorgungsklasse A aufgenommen werden.
6. Die Staffelung der Leistungen in den Versorgungsklassen B-E wird durch die
Mitglieder der Versorgungsklasse A festgelegt.
7. Versorgungsklasse F umfaßt die Grundversorgung. Diese besteht in der
unterstützenden Sterbebegleitung im Falle von Erkrankungen. Der Zeitraum für
diese Leistung ist auf eine Stunde beschränkt, einschließlich Leichenschau und
Ausfüllen des Totenscheins.
8. Der Versorgungsklasse F werden alle Personen zugeordnet, die keiner
sinnvollen Tätigkeit nachgehen , sofern sie nicht der Versorgungsklasse A
angehören.
9. Aus Gründen der Öffentlichkeitsarbeit werden 1000 Mitglieder der
Versorgungsklasse F mit medienwirksamen Behinderungen der Versorgungsklasse A-1
zugeordnet. Bei der Auswahl ist strengstens auf Vielfalt der Behinderungen und
einen mitleiderregenden Zustand zu achten.
9a. Monatlich ist den öffentlich rechtlichen und privaten Sendeanstalten und
den Redaktionen der Tageszeitungen eine aktualisierte Liste der Mitglieder der
Versorgungsklasse A-1 zuzustellen. Sie sind im Verlauf jedes Kalendermonats zur
Veröffentlichung von mindestens 10 Beiträgen über die hohe medizinische und
soziale Versorgungsqualität Behinderter verpflichtet. Anderenfalls erfolgt das
sofortige Verbot wegen Volksverhetzung durch Unterschlagung positiver
Meldungen.
9b. Die Mitglieder der Versorgungsklasse A-1 haben bei Abstimmungen der
Mitglieder der Versorgungsklasse A kein Stimmrecht.
9c.Die Bestandssicherung beim Ableben von Mitgliedern der Versorgungsklasse A-1
wird durch die Neuzuordnung einer gleichen Anzahl behinderter Mitglieder der
Versorgungsklasse F im Folgemonat des Ablebens gewährleistet.
10. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von den Mitgliedern der
Versorgungsklassen A-E aufgebracht. Aufgrund der geringeren Lebenserwartung der
unteren Versorgungsklassen und des damit verbundenen kürzeren
Beitragszeitraumes gelten für sie gestaffelt höhere Beitragssätze. Der
Beitragssatz in der Versorgungsklasse A beträgt 5% bis zur Bemessungsgrenze in
Höhe der Mitgliedschaftsgrenze der Versorgungsklasse A, in der
Versorgungsklasse B 15%, in der Versorgungsklasse C 25%, in der
Versorgungsklasse D 30% und in der Versorgungsklasse E 35% vom Bruttoeinkommen.
11. Zur Vermeidung ethischer Konflikte bei medizinischem Personal wird der
hippokratische Eid um den Zusatz "Gültig für Handlungen an Mitgliedern der
Versorgungsklassen A und A-1." erweitert.
Ziel der Maßnahmen ist die Kostendämpfung im Gesundheitswesen in Einheit mit
einer ursächlichen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Sie
dienen der Erhaltung und Erweiterung des Umfangs und der Qualität medizinischer
Leistungen für wertvolle Mitglieder der Gesellschaft.
Dem Deutschen Volke
Torsten