Gesundheitsreform 2003 - Vorschläge der Torsten-Kommission


1. Umfassende Gesundheitsversorgung ist Luxus. In Abhängigkeit vom letzten Brutto-Jahreseinkommen erfolgt deshalb ab 1. Januar 2003 eine Zuordnung zu den Versorgungsklassen A-F.

2. Die Einkommensgrenzen werden jährlich von den Mitgliedern der Versorgungsklasse A festgelegt.

3. Mitglieder der Versorgungsklasse A bleiben solange auch unterhalb der erforderlichen Einkommensgrenze Mitglieder, wie sie nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluß der anderen Mitglieder ausgeschlossen werden.

4. Aus Gründen der Loyalität werden alle hauptberuflichen Mitarbeiter des Versorgungssystems, der Justiz und der Regierung des Bundes und der Länder auch unterhalb der erforderlichen Einkommensgrenze der Versorgungsklasse A zugeordnet.

5. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versorgungsklasse A können dessen Verwandte, Bekannte und Geschäftspartner unabhängig von deren Einkommen ebenfalls in die Versorgungsklasse A aufgenommen werden.

6. Die Staffelung der Leistungen in den Versorgungsklassen B-E wird durch die Mitglieder der Versorgungsklasse A festgelegt.

7. Versorgungsklasse F umfaßt die Grundversorgung. Diese besteht in der unterstützenden Sterbebegleitung im Falle von Erkrankungen. Der Zeitraum für diese Leistung ist auf eine Stunde beschränkt, einschließlich Leichenschau und Ausfüllen des Totenscheins.

8. Der Versorgungsklasse F werden alle Personen zugeordnet, die keiner sinnvollen Tätigkeit nachgehen , sofern sie nicht der Versorgungsklasse A angehören.

9. Aus Gründen der Öffentlichkeitsarbeit werden 1000 Mitglieder der Versorgungsklasse F mit medienwirksamen Behinderungen der Versorgungsklasse A-1 zugeordnet. Bei der Auswahl ist strengstens auf Vielfalt der Behinderungen und einen mitleiderregenden Zustand zu achten.

9a. Monatlich ist den öffentlich rechtlichen und privaten Sendeanstalten und den Redaktionen der Tageszeitungen eine aktualisierte Liste der Mitglieder der Versorgungsklasse A-1 zuzustellen. Sie sind im Verlauf jedes Kalendermonats zur Veröffentlichung von mindestens 10 Beiträgen über die hohe medizinische und soziale Versorgungsqualität Behinderter verpflichtet. Anderenfalls erfolgt das sofortige Verbot wegen Volksverhetzung durch Unterschlagung positiver Meldungen.

9b. Die Mitglieder der Versorgungsklasse A-1 haben bei Abstimmungen der Mitglieder der Versorgungsklasse A kein Stimmrecht.

9c.Die Bestandssicherung beim Ableben von Mitgliedern der Versorgungsklasse A-1 wird durch die Neuzuordnung einer gleichen Anzahl behinderter Mitglieder der Versorgungsklasse F im Folgemonat des Ablebens gewährleistet.

10. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von den Mitgliedern der Versorgungsklassen A-E aufgebracht. Aufgrund der geringeren Lebenserwartung der unteren Versorgungsklassen und des damit verbundenen kürzeren Beitragszeitraumes gelten für sie gestaffelt höhere Beitragssätze. Der Beitragssatz in der Versorgungsklasse A beträgt 5% bis zur Bemessungsgrenze in Höhe der Mitgliedschaftsgrenze der Versorgungsklasse A, in der Versorgungsklasse B 15%, in der Versorgungsklasse C 25%, in der Versorgungsklasse D 30% und in der Versorgungsklasse E 35% vom Bruttoeinkommen.

11. Zur Vermeidung ethischer Konflikte bei medizinischem Personal wird der hippokratische Eid um den Zusatz "Gültig für Handlungen an Mitgliedern der Versorgungsklassen A und A-1." erweitert.


Ziel der Maßnahmen ist die Kostendämpfung im Gesundheitswesen in Einheit mit einer ursächlichen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Sie dienen der Erhaltung und Erweiterung des Umfangs und der Qualität medizinischer Leistungen für wertvolle Mitglieder der Gesellschaft.

Dem Deutschen Volke

Torsten

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Das Umdenken